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Gemeindeabgaben


Zur Finanzierung der vielseitigen, umfangreichen Aufgaben ist es notwendig Abgaben und Gebühren einzuheben. Die Gemeinde ist dabei verpflichtet kostendeckende Gebühren einzuheben. Sie werden jährlich um den Verbraucherpreisindex erhöht. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten.


Bauabgabe

Bauabgabe

Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung ist dem Bauwerber von der Abgabenbehörde eine Bauabgabe vorzuschreiben. Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen.

Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschoßfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse u. dgl.) zur Hälfte zu berechnen.

Der Einheitssatz beträgt EUR 11,40/m².

Die Abgaben sind zur Finanzierung von folgenden Maßnahmen zweckgebunden:

1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;

2. Übernahme von Grundstücken in das öffentliche Gut;

3. Errichtung und Gestaltung von öffentlichen Kinderspielplätzen sowie Grünflächen.


Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Abgabe auf Grundstücke und Gebäude. Grundsteuer A wird für landwirtschaftliche Flächen und Grundsteuer B für alle sonstigen Flächen vorgeschrieben.

Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamtes. In diesem wird ein Messbetrag für die Grundsteuer festgesetzt. Dieser ist Grundlage für die Abgabenberechnung. Bevor das Finanzamt einen Einheitswertbescheid erlässt, wird meist eine Erhebung durchgeführt, bei der der Eigentümer der Liegenschaft Angaben über die Lage und Ausstattung machen muss. Diese Angaben und die Größe des Gebäudes oder der Grundstücke werden dann im Einheitswertbescheid bewertet.

Grundsteuerbeträge bis € 75,00 werden im 2. Quartal vorgeschrieben. Großere Beträge vierteljährlich.


Hundeabgabe

Die Vorschreibung erfolgt mit der Steueraussendung automatisch mit Fälligkeit 15. Mai jeden Jahres.

Die Hundeabgabe beträgt € 120,00 pro Hund, können sie jedoch vorweisen bei der BH einen Hundekundenachweis gemacht zu haben oder bereits in den letzten 5 Jahren einen Hund besessen haben, so verringert sich der Beitrag auf € 60,00.

Wenn sie mit dem Hund eine Begleithundeprüfung oder eine andere gleichwertige Hundeprüfung abgelegt haben, dann reduziert sich der Betrag auf € 30,00.

Jeder Hundbesitzer ist verpflichtet seinen Hund binnen 2 Wochen beim Gemeindeamt anzumelden. Wenn Ihr Hund abgeschafft oder gestorben ist, muss keine Hundesteuer mehr entrichtet werden, dies ist dem Gemeindeamt mitzuteilen.

Bei Anmeldung des Hundes im Gemeindeamt wenn möglich bitte das ausgefüllte Formular mitbringen.

Kindergartenbeitrag

Der Beitrag für den Besuch des Kindergartens oder der Kinderkrippe wird von Jahr zu Jahr neu festgelegt. Beachten Sie, dass das Land Steiermark unter gewissen Voraussetzungen einen Beitrag (sozial gestaffelt) bezahlt. Dieser Antrag (mit allen notwendigen Nachweisen) ist zu Beginn des Kindergartenjahres im Gemeindeamt einzubringen. Eine verspätete Antragstellung bewirkt den Verlust der Förderung für zurückliegende Zeiträume.


Müllabfuhrgebühr 2025

Müll-Grundgebühr 2025

Haushalt mit 1 Person

63,87

Haushalt mit 2 Personen

99,62

Haushalt mit 3 Personen

134,75

Haushalt mit 4 Personen

170,50

Haushalt mit 5 Personen

205,65

Haushalt mit 6 Personen

241,40

Wochenendhaus

63,87

Gewerbe (Kommunalsteuerpflichtig)

63,87

Entleerung Tonne 120 ltr.

7,09

Entleerung Tonne 240 ltr.

14,19


Sonstige Müllgebühren 2025

Biomüll Entsorgung pro Termin Entleerung Tonne 120 ltr.

11,37

Biomüll Entsorgung pro Termin Tonne 240 ltr.

22,74

Müllsäcke pro Stück

3,64


Wassergebühren

Anschlusskosten

  1. Einmalige Anschlusskosten pro Haus 5.000,00 Euro für Objekte (Wohnhäuser)

  2. Einmalige Anschlusskosten pro Bauplatz oder Wohnhaus (keine Wasserabnahme!)
    Wenn bei Bauplatzen oder Wohnhausern nur die Hausanschlussleitung verlegt wird, ohne ein Wasser zu entnehmen (ohne Wasseruhr), wird ein Vollanschluss verrechnet. Die Hausanschlussleitung, wird verplombt, damit seitens des Abnehmers keine Wasserabnahme möglich ist. In diesem Fall entfällt die jährliche Grundgebühr! - für Bauplätze oder Wohnhäuser 5.000,00 Euro.
    Die Anschlussverpflichtung des Anschlusswerbers betreffend die Tarife 1-2 muss bei Baubeginn schriftlich in der Gemeinde aufliegen!

  3. Die Wasserbezugsgebühr beträgt ab 01.01.2025 € 2,13.

Als Zahlungsmodalität wurde festgelegt:

€ 5.000,00 vor Baubeginn mittels Zahlschein.

Nach dem der Betrag von 5.000,00 Euro auf unser Gemeindekonto bei der Raiba St.Ruprecht/Raab IBAN: AT303810300005003231, BIC: RZSTAT2G103 überwiesen wurde, wird ehest möglichst mit den Grabungsarbeiten für den Wasseranschluss begonnen.

Jährliche Zählergebühr

Jährliche Zählergebühr pro Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage € 17,88.

Jährliche Grundgebühr

Die jährliche Grundgebühr beträgt € 54,26.

Sollten Sie Fragen zu den Abgaben haben, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung!


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